OLG München - Beschluss vom 24.09.2010
34 Wx 2/10
Normen:
KostO § 60; KostO § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 16586/09
AG München,

Geschäftswert bei Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den letztverbleibenden Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 2/10

DRsp Nr. 2010/17258

Geschäftswert bei Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den letztverbleibenden Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand aufgelöst, so ist § 61 Abs. 1 KostO für die Eigentumsumschreibung auf den letztverbleibenden Gesellschafter nicht anwendbar (Fortführung von OLG München vom 13.11.2009, 34 Wx 089/09 = NJW-RR 2010, 501).

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 60; KostO § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Als alleinige Eigentümerin eines Grundstücks war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern R. und der Beteiligten zu 1, einer GmbH, im Grundbuch eingetragen. R. hielt 10 % und die Beteiligte zu 1 die restlichen 90 % der Gesellschaftsanteile. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 20.2.2009 veräußerte R. seine Gesellschaftsanteile an die Beteiligte zu 1, die nunmehr alle Gesellschaftsanteile in ihrer Hand hält. Die Gesellschaft ist damit aufgelöst. Aufgrund Berichtigungsbewilligung vom 26.2.2009 wurde die Beteiligte zu 1 unter ihrer damaligen Bezeichnung am 14.4.2009 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.