I.
Der Beteiligte zu 1) - ein Landwirt - und seine Stiefmutter schlossen am 25. November 1998 einen Vertrag, wonach dem Beschwerdeführer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 9, 59, 64 ha übertragen wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Ackerland und Grünflächen, zu einem geringen Teil auch um Freiflächen, zudem um Wege-, Hof- und Gebäudeflächen. Dieser Vertrag wurde von dem Beteiligten zu 2) notariell beurkundet (UR-Nr. 252/1998).
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