I.
Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Erstbeschwerdegericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr.
II.
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