OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.02.2000
3 W 290/99
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 § 20 Abs. 2 § 30 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2000, 444
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 92/99

Geschäftswert bei Übernahme einer Bauverpflichtung; Berücksichtigung eines Vorkaufsrechts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 3 W 290/99

DRsp Nr. 2000/9115

Geschäftswert bei Übernahme einer Bauverpflichtung; Berücksichtigung eines Vorkaufsrechts

»1. Der Wert einer vom Käufer übernommenen Bauverpflichtung ist bei der Berechnung des Geschäftswertes zu berücksichtigen, wenn mit der Übernahme ein eigenes wirtschaftliches Interesse verbunden ist. Wenn sich die Bauverpflichtung auf die Errichtung gewerblicher Objekte bezieht, orientiert sich der Wert an den voraussichtlichen Baukosten.2. Ein Vorkaufsrecht ist bei der Wertfestsetzung gesondert zu bewerten, wenn sich aus dem Kaufvertrag ergibt, dass es für den Verkäufer einen wirtschaftlichen Gegenwert darstellt.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 § 20 Abs. 2 § 30 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Erstbeschwerdegericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 b des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (GerOrgG) vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333) in der Fassung des dritten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. September 1982 (GVBl. S. 337 = BS 300-1).

II.