AG Kulmbach, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 41/02
Geschäftswert bei Streit der Ehegatten um die Ehewohnung
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 2 UF 153/02
DRsp Nr. 2004/19318
Geschäftswert bei Streit der Ehegatten um die Ehewohnung
»Auch im Verfahren nach § 1361bBGB bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 100 Abs. 3 S. 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, 18. Oktober 1994, 2 UF 198/94, FamRZ 1995, 560).«
Die gemäß § 621 e Abs. 1, Abs. 3, 511, 517 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin das eheliche Anwesen in ##### zur alleinigen Nutzung für die Zeit des Getrenntlebens zugewiesen und die Räumung des genannten Anwesens nach Rechtskraft der Entscheidung angeordnet.
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