KG - Beschluss vom 15.06.2004
1 W 46/02
Normen:
KostO § 39 Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 18 ; KostO § 141 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 111
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 458/01

Geschäftswert bei notarieller Beurkundung eines

KG, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 46/02

DRsp Nr. 2004/19115

Geschäftswert bei notarieller Beurkundung eines

1. Der Geschäftswert für notarielle Beurkundungen bestimmt sich gemäß §§ 141, 34 Abs. 1 Satz 1 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. 2. Bei einem Vermarktungsvertrag, der die Vermittlung von Grundstücks- und Hausverkäufen zum Inhalt hat, sind die zu erwartenden Provisionszahlungen als Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen.

Normenkette:

KostO § 39 Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 18 ; KostO § 141 ;

Entscheidungsgründe:

A. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe einer notariellen Gebührenforderung für die Beurkundung eines Vertrages.