OLG Dresden, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 3 W 45/93
DRsp Nr. 1998/5189
Geschäftswert bei Kaufverträgen über Unternehmen
Bei Kaufverträgen über Unternehmen im üblichen Wirtschaftsverkehr ist bei der Berechnung der Kosten bei Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft der Wert der verkauften Anteile mit dem Wert aller Leistungen des Erwerbers zu vergleichen und der höhere Wert der Leistungen (Geschäftsanteile) oder der Gegenleistung maßgebend. Im Fall einer hoch überschuldeten, konkursreifen Gesellschaft ergibt sich der Gegenstandswert nicht aus den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern allein nach dem vorhandenen Aktivvermögen. Die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten durch die Käuferin kann nicht als die im Rahmen des § 39 Abs. 3KostO maßgebliche Gegenleistung angesehen werden.