OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2001
11 Wx 59/00
Normen:
KostO § 18 Abs. 3 § 39 Abs. 1 ; UmwG § 2 Nr. 1 ; RL 69/335/EWG Art. 10 Art. 12 Abs. 1 lit. e ;
Fundstellen:
BB 2001, 798
GmbHR 2001, 347
NJW-RR 2002, 321
NZG 2001, 474
OLGReport-Karlsruhe 2001, 200
ZIP 2001, 517

Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers - Gesellschaftssteuerrichtlinie

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 59/00

DRsp Nr. 2001/9528

Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers - Gesellschaftssteuerrichtlinie

»1. Sieht ein GmbH-Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich durch Gewährung von Geschäftsanteilen vor, weil die übernehmende Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist, bestimmt sich der Geschäftswert für seine notarielle Beurkundung nach § 39 Abs. 1 KostO.Er ist auch dann nach dem Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers anzusetzen, wenn zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern ein Treuhandverhältnis besteht, das die Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers an einer dritten Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Gegenstand hat.2. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war.«

Normenkette:

KostO § 18 Abs. 3 § 39 Abs. 1 ; UmwG § 2 Nr. 1 ; RL 69/335/EWG Art. 10 Art. 12 Abs. 1 lit. e ;

Gründe:

I.