OLG München - Beschluss vom 03.11.2005
32 Wx 109/05
Normen:
KostO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 41
OLGReport-München 2006, 210

Geschäftswert bei gleichzeitiger Beurkundung von Kaufvertrag und Zustimmung zu Lastenfreistellung - Maßgeblichkeit des Kaufpreises - Vorlagebeschluss

OLG München, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 109/05

DRsp Nr. 2005/19037

Geschäftswert bei gleichzeitiger Beurkundung von Kaufvertrag und Zustimmung zu Lastenfreistellung - Maßgeblichkeit des Kaufpreises - Vorlagebeschluss

»Bei der der Bestimmung des Geschäftswertes ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages mit gleichzeitiger Beurkundung einer Zustimmung zu einer Lastenfreistellung nur der Kaufpreis nach § 44 Abs. 1 KostO maßgeblich (im Anschluss an OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG Berlin DNotZ 1988, 454; OLG Dresden NotBZ 2000, 26). Wegen der Abweichenden Auffassung des OLG Rostock (JurBüro 2003, 36) wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der beteiligte Notar beurkundete einen Kaufvertrag mit Auflassung über ein Grundstück. Der vereinbarte Kaufpreis gemäß Ziffer III. des Kaufvertrages betrug EUR 220.801,16 zuzüglich EUR 14.198,84 Umsatzsteuer. In Abteilung III des Grundbuchs war eine Buchgrundschuld für die über DM 1.500.000,-- eingetragen. Unter Ziffer V. des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer für den ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang hafte, und dass sie den der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zustimmten.