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2008
BGH
BGH - Beschluß vom 25.09.2008
V ZB 36/08
Normen:
KostO
§
30
Abs.
1
§
145
Abs.
1
;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 103
DNotZ 2009, 234
FGPrax 2009, 32
JurBüro 2009, 43
MDR 2009, 55
NJW 2009, 518
NZM 2009, 44
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen
I-10 W 177/07
LG Krefeld, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
6 T 89/07
Geschäftswert bei Erstellung eines Serienentwurfs durch einen Notar
BGH,
Beschluß
vom 25.09.2008
- Aktenzeichen V ZB 36/08
DRsp Nr. 2008/20026
Geschäftswert bei Erstellung eines Serienentwurfs durch einen Notar
»Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen.«
Normenkette:
KostO
§
30
Abs.
1
§
145
Abs.
1
;
Gründe:
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