Die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Gemäß § 48 Abs. 3 FGG setzt das Gericht den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Hiernach erscheint vorliegend ein Geschäftswert von 1.500,- EURO ausreichend.
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