OLG Köln, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 7/05
LG Bonn, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 106/04
Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde Berücksichtigung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung
BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 103/05
DRsp Nr. 2006/7
Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde Berücksichtigung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung
»a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.«