BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 103/05
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 264
BGHZ 165, 125
DNotZ 2006, 309
FGPrax 2006, 35
JurBüro 2006, 209
MDR 2006, 714
NJW 2006, 1136
NotBZ 2006, 95
WM 2006, 338
ZfIR 2006, 108
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 7/05
LG Bonn, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 106/04

Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde Berücksichtigung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 103/05

DRsp Nr. 2006/7

Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde Berücksichtigung einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung

»a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 § 30 Abs. 1 ;

Gründe: