I.
1. Die am 7. 9. 1989 im Alter von 85 Jahren verstorbene Hausfrau Babetta F. war verwitwet und kinderlos. In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.2.1986 hatte sie den Beteiligten zu 1) (einen Neffen), die Beteiligten zu 2) (Kinder ihrer Nichte) sowie sieben weitere Kinder von Nichten und Neffen als Erben eingesetzt. Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sein Erbrecht zu 1/5 ausweisen sollte, da nach dem Testament seiner Auffassung nach von einer Erbfolge nach Stämmen ausgegangen werden müsse.
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