OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2006
17 W 77/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 21/05

Geschäftssitz der Partei

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 17 W 77/06

DRsp Nr. 2006/21005

Geschäftssitz der Partei

»Der Geschäftssitz der Partei ist nach rein objektiven Maßstäben, insbesondere auch im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) zu ermitteln.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die ihren Sitz in E hat, hat die Beklagte vor dem Landgericht Köln aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin, die sich vor dem Landgericht Köln von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen, unter anderem die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln (insgesamt 252,70 EUR) sowie Tage und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168,00 EUR zur Kostenausgleichung angemeldet und zur Begründung ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.