I. Die Klägerin, die ihren Sitz in E hat, hat die Beklagte vor dem Landgericht Köln aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin, die sich vor dem Landgericht Köln von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen, unter anderem die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln (insgesamt 252,70 EUR) sowie Tage und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168,00 EUR zur Kostenausgleichung angemeldet und zur Begründung ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.
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