OVG Bremen - Beschluss vom 18.07.2008
1 S 73/08
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2; VwGO § 164; RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 86
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 3677/07

Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung

OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 1 S 73/08

DRsp Nr. 2009/410

Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 30.01.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 2; VwGO § 164; RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.11.2007 auf die vom Kläger für seine anwaltliche Vertretung im Klageverfahren 4 K 2203/06 geltend gemachte Verfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis RVG Nr. 3100) die für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr (Vergütungsverzeichnis RVG Nr. 2300 bis 2303) zur Hälfte angerechnet. Ferner hat er die geltend gemachte Erledigungsgebühr (Vergütungsverzeichnis RVG Nr. 1002) abgesetzt. Das Verwaltungsgericht Bremen - 4. Kammer - hat die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 30.01.2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.