LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2005
10 Ta 290/04
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 § 15 Abs. 5 ; VV 2400 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2197/04

Geschäftsgebühr bei Tätigwerden vor Kündigungsausspruch und nachfolgendem Kündigungsschutzprozess - keine Terminsgebühr zur Vermeidung des Verfahrens für Besprechung mit Auftraggeber

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 290/04

DRsp Nr. 2005/12004

Geschäftsgebühr bei Tätigwerden vor Kündigungsausspruch und nachfolgendem Kündigungsschutzprozess - keine Terminsgebühr zur Vermeidung des Verfahrens für Besprechung mit Auftraggeber

1. Für die vor Kündigungsausspruch entfaltete Tätigkeit steht dem Anwalt eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach VV 2400 RVG zu; die vor Kündigungsausspruch auf dessen Vermeidung gerichtete Tätigkeit und die Tätigkeit im Rahmen des darauf folgenden Kündigungsschutzverfahrens betreffen nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG.2. Eine Terminsgebühr entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, jedoch nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber; erforderlich ist insoweit eine mündliche oder auch fernmündliche Besprechung, ein Schriftsatz reicht nicht aus.3. Wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt, muss die Tatsachen angeben, aus denen zu folgern sein soll, dass eine Gebühr angefallen ist.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 § 15 Abs. 5 ; VV 2400 RVG;

Gründe:

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.