I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Geschäftsgebühr.
Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 6 K 2488/06 wegen Erlass der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 geklagt. Mit Urteil vom 24. April 2008 gab der 6. Senat des FG Köln der Klage betreffend das Jahr 1998 statt und verpflichtete den Erinnerungsgegner zum antragsgemäßen Erlass der Einkommensteuer; betreffend die Jahre 1999 bis 2002 wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Erinnerungsführern zu 3/4 und dem Erinnerungsgegner zu 1/4 auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.
Der Bevollmächtigte, der sowohl als Rechtsanwalt als auch als Steuerberater niedergelassen ist, beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von unstreitig 112.686 EUR u.a. die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV- RVG.
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