OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.08.1999
6 W 2673/99
Normen:
BRAGO § 9 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 485 493 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1522
OLGR-Nürnberg 2000, 58
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 13/97

Gesamtstreitwert bei selbständigen Beweisverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 6 W 2673/99

DRsp Nr. 1999/10883

Gesamtstreitwert bei selbständigen Beweisverfahren

»Im selbständigen Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner kann der Antragsteller ausdrücklich bestimmen, wer für welche Beweisbehauptung Antragsgegner sein soll. Fehlt diese Differenzierung, sind alle Antragsgegner - unabhängig Ergebnis der Beweiserhebung- am gesamten Beweisverfahren beteiligt. Demgemäß ist für jeden der Streitwert des gesamten Verfahrens maßgebend.«

Normenkette:

BRAGO § 9 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO §§ 485 493 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Die Antragsteller sind durch den Beschluß beschwert, da ihr Antrag auf Festsetzung eines besonderen (ermäßigten) Streitwerts in Bezug auf die Antragsgegner zu 4) und 5) im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen worden ist. Das Landgericht hat im Tenor seines Beschlusses zwar ausgeführt, es werde ein Antrag des Antragsgegners zu 5).zurückgewiesen. Aus den Gründen ist aber ersichtlich, daß es den Antrag der Antragsteller auf Feststellung eines ermäßigten Streitwerts gegenüber den Antragsgegnern zu 4) und 5) abgelehnt hat. Damit sind durch den Beschluß tatsächlich nicht die zu 4) und 5), sondern die Antragsteller beschwert.

II.