I.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Die Antragsteller sind durch den Beschluß beschwert, da ihr Antrag auf Festsetzung eines besonderen (ermäßigten) Streitwerts in Bezug auf die Antragsgegner zu 4) und 5) im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen worden ist. Das Landgericht hat im Tenor seines Beschlusses zwar ausgeführt, es werde ein Antrag des Antragsgegners zu 5).zurückgewiesen. Aus den Gründen ist aber ersichtlich, daß es den Antrag der Antragsteller auf Feststellung eines ermäßigten Streitwerts gegenüber den Antragsgegnern zu 4) und 5) abgelehnt hat. Damit sind durch den Beschluß tatsächlich nicht die zu 4) und 5), sondern die Antragsteller beschwert.
II.
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