I.
Beide Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten mit unterschiedlichem Aktienbesitz. In getrennten Prozessen haben sie Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten über die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag zwischen der Beklagten und der W sowie zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten erhoben.
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