OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.02.2001
20 W 1/01
Normen:
AktG § 247 ; BRAGO § 9 § 10 ;
Fundstellen:
AG 2002, 296
AGS 2001, 251
DB 2001, 1549
NZG 2001, 522
OLGReport-Stuttgart 2001, 270
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen O 96/00

Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene Bevollmächtigte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 20 W 1/01

DRsp Nr. 2001/9689

Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene Bevollmächtigte

»1. Führen mehrere Aktionäre Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluß, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Sind die Streitwerte für die einzelnen Klagen wegen unterschiedlichen Aktienbesitzes der Kläger nicht identisch, bestimmt sich der Gesamtstreitwert für das Verfahren nach dem höchsten Einzelstreitwert (arg. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG).2. Werden die Kläger von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten, deckt sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit. Dessen Wert ist daher nach § 10 BRAGO gesondert festzusetzen.«

Normenkette:

AktG § 247 ; BRAGO § 9 § 10 ;

Gründe:

I.

Beide Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten mit unterschiedlichem Aktienbesitz. In getrennten Prozessen haben sie Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten über die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag zwischen der Beklagten und der W sowie zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten erhoben.