I. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.
1. Soweit im landgerichtlichen Anerkenntnis-Schlussurteil eine gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung der Beklagten festgestellt worden ist (Ziffer 2 des Tenors), haften die Beklagten nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch für die anteiligen Prozesskosten als Gesamtschuldner. Insoweit ist die angegriffene Kostenentscheidung, die insgesamt ausdrücklich nur eine Kostenerstattung nach, Kopfteilen ausgesprochen hat, fehlerhaft und das Rechtsmittel der Klägerinnen begründet.
2. Anderes gilt aber zum einen für die Verurteilung der Beklagten, bestimmte urheberrechtliche Verletzungshandlungen zu unterlassen (Ziffer 1 des Tenors des Anerkenntnis-Schlussurteils).
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