KG - Beschluss vom 26.02.2002
5 W 85/01
Normen:
ZPO § 4 S. 1 § 100 Abs. 1 ; BGB § 421 § 422 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 282
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 662/00

Gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei einer Verurteilung mehrerer zu einem Unterlassen und zu einer Auskunft

KG, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 5 W 85/01

DRsp Nr. 2002/10237

Gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei einer Verurteilung mehrerer zu einem Unterlassen und zu einer Auskunft

»1. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Unterlassungsschuldner ist grundsätzlich mit dem Waren der Gesamtschuld unvereinbar. 2. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Auskunftsschuldner kann nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen, wenn die Auskunft des einen zugleich die Verpflichtung des anderen vollständig erfüllt.«

Normenkette:

ZPO § 4 S. 1 § 100 Abs. 1 ; BGB § 421 § 422 ;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.

1. Soweit im landgerichtlichen Anerkenntnis-Schlussurteil eine gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung der Beklagten festgestellt worden ist (Ziffer 2 des Tenors), haften die Beklagten nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch für die anteiligen Prozesskosten als Gesamtschuldner. Insoweit ist die angegriffene Kostenentscheidung, die insgesamt ausdrücklich nur eine Kostenerstattung nach, Kopfteilen ausgesprochen hat, fehlerhaft und das Rechtsmittel der Klägerinnen begründet.

2. Anderes gilt aber zum einen für die Verurteilung der Beklagten, bestimmte urheberrechtliche Verletzungshandlungen zu unterlassen (Ziffer 1 des Tenors des Anerkenntnis-Schlussurteils).