Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die Kostengrundentscheidung gebunden. Danach tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits (Bl. 185 GA). Zu diesen Kosten gehört auch die Gebühr nach § 43 BRAGO, die durch den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gegen die Zweitbeklagte entstanden ist. Nach der Kostenregelung im Vergleich vom 25. September 1998 ist auch der Erstbeklagte Übernahmeschuldner dieser Gebühr. Für eine andere Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs ist kein Raum.
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