OLG Koblenz - Beschluss vom 31.03.1999
14 W 201/99
Normen:
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 426 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 33
OLGReport-Koblenz 2000, 50
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 39/98

Gesamtschuldnerhaftung einer Vollstreckungsbescheidsgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 14 W 201/99

DRsp Nr. 1999/10874

Gesamtschuldnerhaftung einer Vollstreckungsbescheidsgebühr

»Ist eine Vollstreckungsbescheidsgebühr nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners entstanden und lautet die Kostenregelung eines Vergleichs dahin, dass beide Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen, so ist der Kostenfestsetzungsrechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden. Wird der insoweit zu Unrecht belastete Gesamtschuldner vom Prozessgegner aus dem Titel im Erstattungswege hinsichtlich der Kosten allein in Anspruch genommen, so hat er gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesamtschuldner, weil "ein anderes bestimmt" ist.«

Normenkette:

BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 426 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die Kostengrundentscheidung gebunden. Danach tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits (Bl. 185 GA). Zu diesen Kosten gehört auch die Gebühr nach § 43 BRAGO, die durch den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gegen die Zweitbeklagte entstanden ist. Nach der Kostenregelung im Vergleich vom 25. September 1998 ist auch der Erstbeklagte Übernahmeschuldner dieser Gebühr. Für eine andere Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs ist kein Raum.