Die nach ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung hat keinen Erfolg, obwohl der angefochtene Beschluß auch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 1998 der Überprüfung nicht standhält. Denn die Kläger sind hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Erstattung von Gerichtskosten, die sie als Veranlassungsschuldner (§ 49 S. 1 GKG) gezahlt haben, aber nach der Kostengrundentscheidung letztlich nur subsidiär schulden (§§ 58 Abs. 2 S. 1, 54 Nr. 1 GKG), nicht etwa Teil-, sondern Gesamtgläubiger. Deshalb hätte die zugunsten aller Kläger (als Gesamtgläubiger, was keiner besonderen Erwähnung bedarf) - auch zugunsten des vor der Kostengrundentscheidung ausgeschiedenen Klägers zu 1) - erfolgen müssen (1). Das berührt aber nicht die Höhe der als solche richtig festgesetzten Erstattungsforderung (2).
1.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|