OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.1998
23 W 146/98
Normen:
GKG § 49 S. 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 § 59 Abs. 1 ; ZPO § 103 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 237
OLGReport-Hamm 2001, 34
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 19/95

Gesamtgläubigerschaft mehrerer Kläger bzgl. der zu erstattenden verauslagten Gerichtskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 23 W 146/98

DRsp Nr. 2000/9594

Gesamtgläubigerschaft mehrerer Kläger bzgl. der zu erstattenden verauslagten Gerichtskosten

»Mehrere Kläger sind im Hinblick auf die Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung gegenüber dem unterlegenen beklagten Entscheidungsschuldner als Gesamtgläubiger anzusehen.«

Normenkette:

GKG § 49 S. 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 § 59 Abs. 1 ; ZPO § 103 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die nach ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung hat keinen Erfolg, obwohl der angefochtene Beschluß auch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 1998 der Überprüfung nicht standhält. Denn die Kläger sind hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Erstattung von Gerichtskosten, die sie als Veranlassungsschuldner (§ 49 S. 1 GKG) gezahlt haben, aber nach der Kostengrundentscheidung letztlich nur subsidiär schulden (§§ 58 Abs. 2 S. 1, 54 Nr. 1 GKG), nicht etwa Teil-, sondern Gesamtgläubiger. Deshalb hätte die zugunsten aller Kläger (als Gesamtgläubiger, was keiner besonderen Erwähnung bedarf) - auch zugunsten des vor der Kostengrundentscheidung ausgeschiedenen Klägers zu 1) - erfolgen müssen (1). Das berührt aber nicht die Höhe der als solche richtig festgesetzten Erstattungsforderung (2).

1.