OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2000
23 W 701/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 236
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 161/99

Gerichtsstandswahl und Kostenrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 701/99

DRsp Nr. 2001/9377

Gerichtsstandswahl und Kostenrecht

»Die klagende Partei kann auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Gerichtsständen frei auswählen und muß dabei nicht den kostengünstigsten Weg einschlagen; in diesem Sinne gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die vollständige Absetzung der Verkehrsanwaltskosten hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers liegt kein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozeßführung darin begründet, daß der Kläger nicht in Bielefeld, sondern in Münster geklagt hat. Vielmehr würde es dem Grundsatz der freien Auswahl unter mehreren Gerichtsständen zuwider laufen, wenn der Gläubiger aus kostenrechtlichen Aspekten praktisch keine freie Wahl hätte. Deshalb gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige (§ 91 Abs. 1 ZPO) stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren, soweit dieses zulässig ist.