Die Beschwerde gegen die vollständige Absetzung der Verkehrsanwaltskosten hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers liegt kein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozeßführung darin begründet, daß der Kläger nicht in Bielefeld, sondern in Münster geklagt hat. Vielmehr würde es dem Grundsatz der freien Auswahl unter mehreren Gerichtsständen zuwider laufen, wenn der Gläubiger aus kostenrechtlichen Aspekten praktisch keine freie Wahl hätte. Deshalb gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige (§ 91 Abs. 1 ZPO) stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren, soweit dieses zulässig ist.
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