Gerichtsstand für Honorarforderungen von Rechtsanwälten
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 12 AR 5/03
DRsp Nr. 2004/14993
Gerichtsstand für Honorarforderungen von Rechtsanwälten
Der Sitz einer Rechtsanwaltskanzlei ist als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen, so dass für Honorarklagen eines Rechtsanwalts regelmäßig der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz seiner Kanzlei besteht.