BGH - Beschluß vom 16.12.2003
X ARZ 117/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3 S. 2 § 29 ;

Gerichtsstand für Gebührenansprüche von Rechtsanwälten

BGH, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen X ARZ 117/03

DRsp Nr. 2004/1104

Gerichtsstand für Gebührenansprüche von Rechtsanwälten

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gem. § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3 S. 2 § 29 ;

Gründe:

I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitglied der Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütung für diese Tätigkeit.