Die Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegen den in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 EURO aus einem Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zuständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründet sein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Streitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.
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