BGH - Urteil vom 04.03.2004
IX ZR 101/03
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BRAGO §§ 1 16 ff. ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 384
BB 2004, 910
BGHReport 2004, 841
DAR 2004, 555
FamRZ 2004, 938
MDR 2004, 765
NJW-RR 2004, 932
VersR 2004, 1625
WM 2004, 2038
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 101/03

DRsp Nr. 2004/4796

Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

»Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).«

Normenkette:

ZPO § 29 Abs. 1 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BRAGO §§ 1 16 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegen den in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 EURO aus einem Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zuständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründet sein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Streitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.