Gründe:
I. Die Antragsteller waren Mitglieder der am 1. Januar 1960 gegründeten LPG "N. Z." W. In diese LPG vom Typ I brachten sie 12, 96 ha Nutzfläche ein. Am 1. Januar 1970 schloß sich diese LPG mit der im Oktober 1956 gegründeten LPG "W. " W. vom Typ III zusammen. Diese LPG besteht nach Umwandlung nunmehr mit Namen und in der Rechtsform der Antragsgegnerin weiter. Nach einer Bestätigung der LPG "W." betragen die "durch den Zusammenschluß übernommenen Werte der Typ I als Gesamtbetrieb" 561 Mark pro ha, d.h. im Fall der Antragsteller 7. 270, 56 Mark (561 x 12, 96). Das Fondsvermögen der LPG Typ III war auf 2.200 Mark pro ha festgesetzt. Die Antragsteller sind aus der Antragsgegnerin 1991 ausgeschieden. Sie haben die von ihnen persönlich beim Zusammenschluß durch Inventareinbringung und Barzahlung erbrachten Leistungen von der Antragsgegnerin erstattet erhalten und fordern noch den Betrag von 7. 270, 56 DM als Wert des ihnen anteilig zugerechneten Vermögens der LPG Typ I. Das Kreisgericht hat den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen.