Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. In der Sache bleibt der Rechtsbehelf ohne Erfolg.
Der Beteiligte zu 1) ist nicht von den im Ausgangsverfahren angefallenen Gerichtskosten befreit.
Nach § 2 Abs. 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Denn als Träger der Justizhoheit tragen sie den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation (BGH, RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399; MDR 1997, 503). Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., RdNr. 1 zu § 2, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RdNr. 4 zu § 2 GKG).
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