OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2010
2 Wx 74/10
Normen:
KostO § 11 Abs. 1 S. 1; KostO § 2 Nr. 1;

Gerichtskostenfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 74/10

DRsp Nr. 2010/13595

Gerichtskostenfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen

Erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ein Grundstück, so besteht Gebührenfreiheit, weil Erwerber das Land Nordrhein-Westfalen und nicht der privatrechtlich organisierte Bau- und Liegenschaftsbetrieb ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz vom 26. März 2010 (Kassenzeichen 00000000 000 0) aufgehoben.

Normenkette:

KostO § 11 Abs. 1 S. 1; KostO § 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 15. Juli 2008 bot die H. GmbH & Co. KG den im Grundbuch von Köln-Rondorf Blatt XXXXX verzeichneten Grundbesitz zum Kauf an. Das Angebot war gerichtet an den

"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

mit Sitz in X0X0X E., N. 12

dieser wiederum handelnd für das

Land Nordrhein-Westfalen

- nachstehend als "BLB" bezeichnet -."

Mit einer am 27. April 2009 notariell beurkundeten Erklärung nahm der

"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW mit Sitz in X0X0X E.,

N. 12, dieser wiederum handelnd für das

Land Nordrhein-Westfalen

- nachstehend als "BLB" bezeichnet -,"

das Kaufvertragsangebot an.