OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2000
5 W 67/99
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 122 Abs. 2 § 123 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 425

Gerichtskostenerstattung durch die unterlegene Partei bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 5 W 67/99

DRsp Nr. 2004/18186

Gerichtskostenerstattung durch die unterlegene Partei bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - JurBüro 1999, 540 zur Gerichtskosten-Erstattungspflicht des unterlegenen Beklagten nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gilt nur dann uneingeschränkt, wenn dem Beklagten unbeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt wurde. 2. Ist dem Beklagten lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sind die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten aus dem Verhältnis des von der Prozesskostenhilfe erfassten Streitwerts zu dem nicht von der Prozesskostenhilfe erfassten Streitwert zu ermitteln.«

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 122 Abs. 2 § 123 ;

Hinweise: