Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverbundverfahren anhängig. Neben der Hauptsache wurde lediglich noch die Folgesache Versorgungsausgleich geführt. Mit Verbundurteil vom 20.07 2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Termin vom 20.07.2006 haben die Parteien wirksam auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Im Endurteil unterblieb daher eine derartige Darstellung zum Scheidungsausspruch. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs samt Erläuterungen hierzu wurde im Urteil dargestellt.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß KV- 1310 erhoben wurde. Nach Ansicht des Antragstellers hätte hinsichtlich der Scheidungssache gemäß KV- 1311 Nr. 2 lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr erhoben werden dürfen.
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