Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat sie ihr Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dargelegt. Sie ist durch diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert, weil ihre Inanspruchnahme auf Zahlung der Gerichtskosten als Zweitschuldnerin droht.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Parteien haben im Termin am 24.09.2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und um eine Entscheidung nach § 91 a ZPO über die Kosten gebeten, wobei sie auf eine Begründung dieser Entscheidung und auf Rechtsmittel gegen sie verzichtet haben. Im unmittelbaren Anschluss daran ist eine Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 91 a ZPO ohne Begründung ergangen.
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