OLG Hamburg - Beschluss vom 25.11.2004
8 W 254/04
Normen:
GKG -KV Nr. 1211b (a.F.), Nr. 1211 Nr. 2 (n.F.); ZPO § 91a § 313a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 454
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 352/04

Gerichtskostenermäßigung gem. KV-GKG Nr. 1211b a.F. (Nr. 1211 Nr. 2 n.F.)

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 8 W 254/04

DRsp Nr. 2006/8949

Gerichtskostenermäßigung gem. KV- GKG Nr. 1211b a.F. (Nr. 1211 Nr. 2 n.F.)

Die Gerichtskostenermäßigung gem. KV- GKG Nr. 1211b a.F. (Nr. 1211 Nr. 2 n.F.) ist auch dann anwendbar, wenn unter den Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ergeht.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1211b (a.F.), Nr. 1211 Nr. 2 (n.F.); ZPO § 91a § 313a Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat sie ihr Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dargelegt. Sie ist durch diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert, weil ihre Inanspruchnahme auf Zahlung der Gerichtskosten als Zweitschuldnerin droht.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Parteien haben im Termin am 24.09.2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und um eine Entscheidung nach § 91 a ZPO über die Kosten gebeten, wobei sie auf eine Begründung dieser Entscheidung und auf Rechtsmittel gegen sie verzichtet haben. Im unmittelbaren Anschluss daran ist eine Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 91 a ZPO ohne Begründung ergangen.