OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2010
2 Wx 157/10
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 1 Abs. 1; KostO § 128e; FamFG §§ 49 ff.; FamFG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 288
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 209 O 129/10

Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 157/10

DRsp Nr. 2011/6660

Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

Während nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.). ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Oktober 2010 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 2010 - 209 O 129/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 2. August 2010 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010, der Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 16. Juli 2010, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 1 Abs. 1; KostO § 128e; FamFG §§ 49 ff.; FamFG § 51 Abs. 1;

Gründe: