Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Oktober 2010 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 2010 -
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 2. August 2010 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010, der Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 16. Juli 2010, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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