Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz in der Rechnung des Oberlandesgerichts vom 21.10.2008 geändert:
In der laufenden Nummer 1 werden die Gerichtsgebühren nicht gemäß Nr. 1222
Dadurch ermäßigt sich die zu zahlende Kostenschuld auf 460,00 EUR.
Die Beklagte war vom Landgericht Leipzig verurteilt worden, 65.000,00 EUR zu bezahlen. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt, die Berufung aber noch nicht begründet.
Im Mediationstermin haben die Parteien das Berufungsverfahren durch einen Vergleich beendet. Eine Berufungsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat mit der angegriffenen Kostenrechnung gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG aus dem Gegenstandswert von 65.000,00 EUR zwei Gebühren für das Verfahren angesetzt.
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