OLG Dresden - Beschluss vom 18.02.2009
15 U 849/08
Normen:
GKG -KV § Nr. 1221; GKG § 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 553
MDR 2009, 1074
OLGReport-Dresden 2009, 554
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 1-O-435/08

Gerichtskosten im Berufungsverfahren bei Abschluss eines Vergleichs vor Eingang der Berufungsbegründung

OLG Dresden, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 15 U 849/08

DRsp Nr. 2009/8814

Gerichtskosten im Berufungsverfahren bei Abschluss eines Vergleichs vor Eingang der Berufungsbegründung

1. Erledigen die Parteien das Berufungsverfahren vor Eingang der Berufungsbegründung durch einen Vergleich, fällt nur eine Gerichtsgebühr an, Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG. 2. Das gilt auch, wenn der Vergleich Ergebnis einer gerichtsinternen Mediation im Berufungsverfahren ist.

Tenor:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz in der Rechnung des Oberlandesgerichts vom 21.10.2008 geändert:

In der laufenden Nummer 1 werden die Gerichtsgebühren nicht gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis, sondern gemäß Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 65.000,00 EUR mit 556,00 EUR angesetzt.

Dadurch ermäßigt sich die zu zahlende Kostenschuld auf 460,00 EUR.

Normenkette:

GKG -KV § Nr. 1221; GKG § 3;

Gründe:

Die Beklagte war vom Landgericht Leipzig verurteilt worden, 65.000,00 EUR zu bezahlen. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt, die Berufung aber noch nicht begründet.

Im Mediationstermin haben die Parteien das Berufungsverfahren durch einen Vergleich beendet. Eine Berufungsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.

Das Oberlandesgericht hat mit der angegriffenen Kostenrechnung gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG aus dem Gegenstandswert von 65.000,00 EUR zwei Gebühren für das Verfahren angesetzt.