OLG Köln - Beschluß vom 15.07.1998
17 W 248/98
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 99
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 343/93

Gerichtskosten; Gerichtskostenvorschuß; Kostenfestsetzung

OLG Köln, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 17 W 248/98

DRsp Nr. 1999/2833

Gerichtskosten; Gerichtskostenvorschuß; Kostenfestsetzung

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Verfahren nach § 19 BRAGO vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nicht gegen den Mandanten festgesetzt werden können.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RPflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie ist formell bedenkenfrei, in der Sache aber nicht begründet.