»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Verfahren nach § 19BRAGO vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nicht gegen den Mandanten festgesetzt werden können.«
Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2RPflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie ist formell bedenkenfrei, in der Sache aber nicht begründet.
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