OLG München - Beschluss vom 27.09.2010
11 W 1894/10
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 128e Abs. 1 Nr.4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.07.2010

Gerichtskosten für Anträge wegen Verletzung des Urheberrechts nach § 101 Abs. 9 UrhG

OLG München, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 11 W 1894/10

DRsp Nr. 2011/6942

Gerichtskosten für Anträge wegen Verletzung des Urheberrechts nach § 101 Abs. 9 UrhG

1. Werden Anträge wegen Verletzung eines Urheberrechts nach § 101 Abs. 9 UrhG in nur einer Antragsschrift gestellt, über die das Landgericht dann grundsätzlich in einem Beschluss zu entscheiden hat, so fällt auch nur eine Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die in einer Antragsschrift zusammengefassten Anträge auf unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit voneinander abweichenden Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke beziehen.

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 13.07.2010 wird die Kostenbeamtin beim Landgericht München I angewiesen, die Kostenrechnung I vom 28.04.2010 (KSB: 623101374305) dahin abzuändern, dass gegen die Antragstellerin eine Festgebühr in Höhe von 200 Euro angesetzt wird.

Normenkette:

UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 128e Abs. 1 Nr.4;

Gründe: