Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 13.07.2010 wird die Kostenbeamtin beim Landgericht München I angewiesen, die Kostenrechnung I vom 28.04.2010 (KSB: 623101374305) dahin abzuändern, dass gegen die Antragstellerin eine Festgebühr in Höhe von 200 Euro angesetzt wird.
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