OLG Koblenz - Beschluss vom 10.03.2003
14 W 141/03
Normen:
BGB § 194 ; BGB § 242 ; GKG § 10 ; GKG § 49 ; GKG § 5 ; GKG § 54 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 227 93

Gerichtskosten: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldners

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 14 W 141/03

DRsp Nr. 2003/7707

Gerichtskosten: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldners

1. Auch die Staatskasse kann gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldner den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Ein Rechtsmissbrauch ist etwa dann gegeben, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung gehindert hat oder sonst das Vertrauen erweckt hat, er werde dem Anspruch mit der Verjährungseinrede nicht entgegentreten. 2. Ein unredliches Verhalten gegenüber dem Prozessgegner ( hier: hälftige Erstattung des- verjährten- und daher noch gar nicht an die Staatskasse gezahlten Betrages ) reicht nicht ohne weiteres (jedenfalls bei unübersichtlicher Sachlage) zur Begründung des Missbrauchseinwandes im Verhältnis zur Staatskasse aus. 3. Die Verjährung der Antragstellerhaftung aus einem selbständigen Beweisverfahren führt nicht zugleich zur Verjährung der (vergleichsweise) erfolgten Übernahmehaftung im späteren Rechtsstreit.

Normenkette:

BGB § 194 ; BGB § 242 ; GKG § 10 ; GKG § 49 ; GKG § 5 ; GKG § 54 ;

Entscheidungsgründe: