OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.10.2007
I-10 W 114/07
Normen:
GKG § 49 ; GKG § 58 Abs. 2 ; BGB § 421 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 210
OLGReport-Düsseldorf 2008, 232

Gerichtskosten: Die Kostenschuld eines Zweitschuldners verjährt unabhängig von der Kostenschuld des Erstschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen I-10 W 114/07

DRsp Nr. 2008/12444

Gerichtskosten: Die Kostenschuld eines Zweitschuldners verjährt unabhängig von der Kostenschuld des Erstschuldners

Hemmung und Neubeginn der Verjährung sind für den Erst- und Zweitschuldner getrennt zu beurteilen. Erst- und Zweitschuldner sind Gesamtschuldner. Ihre Gesamtschuldnerschaft ist nach den allgemeinen Regeln (§§ 421 ff BGB) zu beurteilen. Danach wirkt die Hemmung nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt. Folglich kann die Kostenschuld eines Zweitschuldners auch dann verjähren, wenn die Verjährung der Kostenschuld des Erstschuldners gehemmt ist.

Normenkette:

GKG § 49 ; GKG § 58 Abs. 2 ; BGB § 421 ;

Entscheidungsgründe:

I.