OLG Köln - Beschluss vom 26.10.2009
17 W 190/09
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249; ZPO § 511; GKG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 597
ZInsO 2009, 2411
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 183/07

Gerichtskosten bei vorsorglicher Einlegung der Berufung durch den Insolvenzverwalter

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 17 W 190/09

DRsp Nr. 2009/26076

Gerichtskosten bei vorsorglicher Einlegung der Berufung durch den Insolvenzverwalter

Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 KV GKG auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 249; ZPO § 511; GKG § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2007 wurde am 14. Dezember 2007 ein Urteil verkündet. Damit wurde eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie der Antrag auf Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zurückgewiesen.