OLG Hamburg - Beschluss vom 25.11.2010
4 W 269/10
Normen:
GKG -KV Nr. 1211; GKG -KV Nr. 1210;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 419 O 106/07

Gerichtskosten bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen bei einzelnen von mehreren Streitgenossen

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 4 W 269/10

DRsp Nr. 2011/351

Gerichtskosten bei Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen bei einzelnen von mehreren Streitgenossen

Tritt einer der in Nr. 1211 KV GKG genannten Ermäßigungstatbestände nur für einen oder mehrere Kläger eines verbundenen Verfahrens ein, so orientiert sich die Frage danach, ob im Sinne der genannten Vorschrift das "gesamte Verfahren" beendigt wird, jedenfalls wegen der vor der Verbindung entstandenen und durch die Verbindung nicht angetasteten Gebühren nach Nr. 1210 KV GKG nicht an dem durch die Verfahrensverbindung erstmals geschaffenen Gesamtverfahren, sondern allein an dem einzelnen vor der Verbindung begründeten Prozessrechtsverhältnis, durch das die Gebühren begründet worden sind.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 7. vom 2. September 2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 16. August 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Oktober 2010 abgeändert.

Die von dem Kläger zu 7. an die Staatskasse zu zahlenden Gerichtsgebühren werden vorbehaltlich anzurechnender und dem Kläger zu 7. gutzubringender Vorauszahlungen auf

€ 4.359,00

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1211; GKG -KV Nr. 1210;

Gründe: