Auf die Beschwerde des Klägers zu 7. vom 2. September 2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 16. August 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Oktober 2010 abgeändert.
Die von dem Kläger zu 7. an die Staatskasse zu zahlenden Gerichtsgebühren werden vorbehaltlich anzurechnender und dem Kläger zu 7. gutzubringender Vorauszahlungen auf
€ 4.359,00
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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