LG Verden, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 537/01
Gerichtskosten bei Vergleich bzw. bei Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung
OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 6 W 23/03
DRsp Nr. 2003/7579
Gerichtskosten bei Vergleich bzw. bei Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.