OLG Celle - Beschluss vom 17.03.2003
6 W 23/03
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 92 ; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 239
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 537/01

Gerichtskosten bei Vergleich bzw. bei Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 6 W 23/03

DRsp Nr. 2003/7579

Gerichtskosten bei Vergleich bzw. bei Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung

1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen. 2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 92 ; ZPO § 98 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 91 a Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.