OLG München - Beschluss vom 14.05.2002
11 W 1283/02
Normen:
ZPO § 156 ; GKG § 61 Abs. 1 ; KV- GKG Nr. 1202;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 446
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15340/00

Gerichtskosten bei Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

OLG München, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 11 W 1283/02

DRsp Nr. 2004/9154

Gerichtskosten bei Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

»Reicht der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Klageerweiterungsschriftsatz ein, wird aber die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und wird anschließend das Verfahren hinsichtlich der Klageerweiterung nicht weiter betrieben, dann beschränkt sich die Kostenschuld für das weitere Verfahren auf eine Gerichtsgebühr aus dem Wert der Klageerweiterung.«

Normenkette:

ZPO § 156 ; GKG § 61 Abs. 1 ; KV- GKG Nr. 1202;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15340/00
Fundstellen
OLGReport-München 2002, 446