Gerichtskosten bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung
KG, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 1 AR 13/02
DRsp Nr. 2002/13323
Gerichtskosten bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung
»Haften mehrere Gerichtskostenschuldner gemäß § 59GKG als Gesamtschuldner, so ist der Kostenbeamte gemäß § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.3 der Kostenverfügung regelmäßig verpflichtet, sämtliche Kostenschuldner nach Kopfteilen in Anspruch zu nehmen, wenn ihre Haftung im Innenverhältnis zueinander nicht bekannt ist und die Sicherheit der Staatskasse keine abweichende Inanspruchnahme geboten erscheinen lässt.«