OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2009
17 W 129/09
Normen:
GKG -KV Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 479/04

Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Teilvergleich mit nur einem von mehreren Streitgenossen

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 17 W 129/09

DRsp Nr. 2009/20326

Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Teilvergleich mit nur einem von mehreren Streitgenossen

Ist der Rechtsstreit nur hinsichtlich eines von mehreren Streitgenossen auf Beklagtenseite durch einen Teilvergleich beendet worden und wird ein weiterer Streitgenosse auf Beklagtenseite später durch Teil-Versäumnis-und Schlussurteil zur Zahlung verurteilt, so ist durch den Vergleich nicht das gesamte Verfahren beendet worden mit der Folge, dass der an dem Vergleich beteiligte Beklagte hinsichtlich der vollen Gebühr gem. Nr. 1211 KV- GKG als Kostenschuldner haftet.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1211;

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2) und die klagende Partei schlossen einen Vergleich, der vom Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Der Beklagte zu 1) wurde später durch Teil-Versäumnis- und Schlussurteil zur Zahlung verurteilt. Mit Gerichtskostenrechnung vom 17. Dezember 2008 der Gerichtskasse Köln, Kassenzeichen xxx xx1 1, wurden dem Beklagten zu 2) drei Verfahrensgebühren nach Nr. 1201 c KV- GKG a.F. (heute: Nr. 1211 KV- GKG) in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet er sich mit seinem Rechtsmittel.