Die Beschwerde des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beklagte zu 2) und die klagende Partei schlossen einen Vergleich, der vom Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Der Beklagte zu 1) wurde später durch Teil-Versäumnis- und Schlussurteil zur Zahlung verurteilt. Mit Gerichtskostenrechnung vom 17. Dezember 2008 der Gerichtskasse Köln, Kassenzeichen xxx xx1 1, wurden dem Beklagten zu 2) drei Verfahrensgebühren nach Nr. 1201 c KV- GKG a.F. (heute: Nr. 1211 KV- GKG) in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet er sich mit seinem Rechtsmittel.
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