BVerwG - Beschluß vom 12.04.2001
4 KSt 2.01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfBR 2002, 280
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 8 K 98.47
II. VGH München - vom 13.10.2000 - VGH 2 B 98.2546,

Gerichtskosten - Streitwert; Bauvorbescheid; Doppelhaus; Streitwertkatalog.

BVerwG, Beschluß vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 4 KSt 2.01

DRsp Nr. 2001/15880

Gerichtskosten - Streitwert; Bauvorbescheid; Doppelhaus; Streitwertkatalog.

»Zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger.

Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Der Senat sieht keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens orientiert sich der Senat regelmäßig an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563).