OLG Hamburg - Beschluss vom 21.06.2006
8 W 101/06
Normen:
DRKG § 18 ; GKG § 2 ; JKostG Hamburg § 11 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 55
NJW-RR 2007, 1655
OLGReport-Hamburg 2006, 610
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 928/05

Gerichtsgebührenbefreiung des Deutschen Roten Kreuzes in Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 8 W 101/06

DRsp Nr. 2007/19312

Gerichtsgebührenbefreiung des Deutschen Roten Kreuzes in Hamburg

Die nach dem 2. Weltkrieg neu gegründeten Einzelorganisationen des DRK sind nicht gem. § 2 GKG von den Gerichtskosten gefreit. Die Regelung des § 18 des DRKG vom 09.12.1937 bezog sich nur auf das damals bestehende Deutsche Rote Kreuz.

Normenkette:

DRKG § 18 ; GKG § 2 ; JKostG Hamburg § 11 ;

Gründe:

Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kostenansatz des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Das gilt nicht nur für die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe, sondern auch für die Entscheidung, dass der Klägerin keine Gebührenbefreiung zusteht.

§ 2 GKG sieht eine Gebührenbefreiung zugunsten der Klägerin nicht vor. Auch aus sonstigen Vorschriften lässt sich die von der Klägerin erstrebte Befreiung nicht herleiten.