Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kostenansatz des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das gilt nicht nur für die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe, sondern auch für die Entscheidung, dass der Klägerin keine Gebührenbefreiung zusteht.
§ 2 GKG sieht eine Gebührenbefreiung zugunsten der Klägerin nicht vor. Auch aus sonstigen Vorschriften lässt sich die von der Klägerin erstrebte Befreiung nicht herleiten.
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