Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17.06.2009 abgeändert und die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Dresden vom 20.05.2008 (Rechnungs-Nr. 821010053743) zurückgewiesen.
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