OLG Dresden - Beschluss vom 11.08.2009
3 W 790/09
Normen:
ZPO § 733; GKG -KV Nr. 2100;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3625/07

Gerichtsgebühren für die neue Erteilung einer auf dem Postweg verloren gegangenen vollstreckbaren Ausfertigung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 W 790/09

DRsp Nr. 2010/8294

Gerichtsgebühren für die neue Erteilung einer auf dem Postweg verloren gegangenen vollstreckbaren Ausfertigung

Geht die vom Gericht ordnungsgemäß versandte vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger nicht zu, sondern auf dem Postweg verloren, liegt in der anschließend gewünschten Herstellung und Übersendung einer neuen die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO), für die die Gebühr Nr. 2100 KV GKG zu erheben ist.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17.06.2009 abgeändert und die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Dresden vom 20.05.2008 (Rechnungs-Nr. 821010053743) zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 733; GKG -KV Nr. 2100;

Gründe: