Auf die als Erinnerung geltende Beschwerde des Klägers vom 13. April 2011 wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Celle in der Schlusskostenrechnung vom 28. März 2011 aufgehoben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat über den Kostenansatz für das Berufungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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