OLG Celle - Beschluss vom 19.04.2011
2 W 89/11
Normen:
GKG -KV Nr. 1222; GKG -KV Nr. 1223;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 314/08

Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs ohne Kostenregelung

OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 2 W 89/11

DRsp Nr. 2011/7478

Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs ohne Kostenregelung

Haben sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht zur Hauptsache umfassend verglichen und zugleich vereinbart, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO entscheiden soll und haben sie zugleich auf die Begründung dieser Entscheidung verzichtet, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1223 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 3,0 Gebühren.

Auf die als Erinnerung geltende Beschwerde des Klägers vom 13. April 2011 wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Celle in der Schlusskostenrechnung vom 28. März 2011 aufgehoben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat über den Kostenansatz für das Berufungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1222; GKG -KV Nr. 1223;

Gründe: