BVerwG - Beschluss vom 11.05.2010
10 KSt 2.10
Normen:
RVG § 59; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Gerichtlicher Beschluss mit dem Tenor: Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte als Grundlage eines Kostenansatzes

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 10 KSt 2.10

DRsp Nr. 2010/9889

Gerichtlicher Beschluss mit dem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte" als Grundlage eines Kostenansatzes

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 1. April 2010, Kassenzeichen 1132 2033 9743, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 59; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 3;

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Höhe der Kostenrechnung, sondern gegen die Geltendmachung des nach § 59 RVG auf die Bundeskasse übergegangenen Anspruchs auf Entschädigung des PKH-Anwalts (§ 55 RVG). Der Kläger macht geltend, mangels Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem die Streitsache beendenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. Juli 2009 - 1 LB 1/08 - sei die Kostenerhebung unzulässig.

Grundlage des Kostenansatzes ist der o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit folgendem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte".