Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 1. April 2010, Kassenzeichen 1132 2033 9743, wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Höhe der Kostenrechnung, sondern gegen die Geltendmachung des nach § 59 RVG auf die Bundeskasse übergegangenen Anspruchs auf Entschädigung des PKH-Anwalts (§ 55 RVG). Der Kläger macht geltend, mangels Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem die Streitsache beendenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. Juli 2009 - 1 LB 1/08 - sei die Kostenerhebung unzulässig.
Grundlage des Kostenansatzes ist der o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit folgendem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte".
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