OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2009
2 Ws 639/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 103-14/04

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Strafverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 639/08

DRsp Nr. 2009/22260

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Strafverfahren

Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Strafverfahren ist der Einzelrichter gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG berufen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Einzelrichter des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.