OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2012
20 W 37/12
Normen:
BerHG § 5; GVG § 72; GVG § 119; RVG § 33; RVG § 44; RVG § 56;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1024
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 II 839/11

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenerstattung im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 20 W 37/12

DRsp Nr. 2012/13784

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenerstattung im Rahmen der Beratungshilfe

Für die Beschwerde gegen den im Rahmen bewilligter Beratungshilfe ergangenen Kostenerstattungsbeschluss des Amtsgerichts ist das Landgericht auch nach dem FGG-RG zuständiges Beschwerdegericht (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2010, Az.: 17 W 141/10, MDR 2011, 258 ff).

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 19.01.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BerHG § 5; GVG § 72; GVG § 119; RVG § 33; RVG § 44; RVG § 56;

Gründe:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 05.12.2011 den im Rahmen von Beratungshilfe gestellten Vergütungsantrag der Kostengläubigerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kostengläubigerin hat die Richterin durch Beschluss vom 15.12.2011 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kostengläubigerin hat die Richterin einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und darin ausgeführt, dass ein Rechtsmittel nur gegeben sei, wenn die Beschwer 200.- € übersteige oder das Rechtsmittel zugelassen worden sei.