Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 19.01.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 05.12.2011 den im Rahmen von Beratungshilfe gestellten Vergütungsantrag der Kostengläubigerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kostengläubigerin hat die Richterin durch Beschluss vom 15.12.2011 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kostengläubigerin hat die Richterin einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und darin ausgeführt, dass ein Rechtsmittel nur gegeben sei, wenn die Beschwer 200.- € übersteige oder das Rechtsmittel zugelassen worden sei.
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